KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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Arbeiter - Handel - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
V. Arbeitszeit
1.6. Zustelltätigkeiten am Samstagnachmittag
Entsprechend § 12a ARG wird die Beschäftigung für Zustellung von Produkten, die im stationären oder im Online-Handel vom Letztverbraucher bestellt oder gekauft wurden, am Samstagnachmittag, sofern dieser ein Werktag ist, bis 18:00 Uhr zugelassen. Für die Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr gebührt ein Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 50 %.
VIII. Überstunden
1. Überstunden
1.1. Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der gemäß Abschnitt V jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gemäß Abschnitt VI überschritten wird.
1.2. Die Anordnung von ...