KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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ArbeitnehmerInnen - Telekom-KV - Homeoffice - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 14 TELEARBEIT
(1) Telearbeit liegt vor, wenn der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin in eine außerbetriebliche Arbeitsstätte, insbesondere die Wohnung, verlegt wird und die Verwendung neuer Kommunikationstechnologie für die Tätigkeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte bestimmend ist. Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem/der Arbeitnehmer/in möglich.
(2) Für die Telearbeit ist eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in zu treffen, die schriftlich (Vertrag oder Dienstzettel) festzuhalten ist.
Über die Bedingungen der Telearbeit können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. Insoweit keine Betriebsvereinbarung besteht...