KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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Arbeiter - Speditions- und Lagereibetriebe - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
Art. X Dienstverhinderung
1. Für die Fortzahlung des Lohnes bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).
2. Für die Fortzahlung des Lohnes bei sonstigen Dienstverhinderungen gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
Bei Eintritt eines der nachstehend aufgezählten Verhinderungsgründe haben die Dienstnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit in nachstehendem Umfang und auf Fortzahlung des Lohnes:
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a) | bei
eigener Eheschließung oder Eintragung im Sinne EPG
(eingetragene Partnerschaft-Gesetz BGBI. Nr.
135/2009) | 3
... |