KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Speditions- und Lagereibetriebe - Normalarbeitszeit (gültig seit )
gültig von: bis:
Art. VI Arbeitszeit (in Kraft treten ab )
Begriff der Arbeitszeit
1. Normalarbeitszeit
a) Die tägliche Normalarbeitszeit darf 8 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5 Stunden nicht überschreiten, soweit in den folgenden Bestimmungen nichts anderes festgelegt wird.
b) Für die Festsetzung der täglichen Normalarbeitszeit gilt Folgendes:
Sie soll nicht vor 5:00 Uhr beginnen und soll um 21:00 Uhr, am Samstag um 13:00 Uhr beendet sein.
Fällt eine Arbeitsleistung (ausgenommen Portiere, sowie Nachtarbeit an Feiertagen nach Art. VIII) in die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr, ist ein Zuschlag in der Höhe von 50 % als Nachtarbeitszuschlag zu bezahlen.
Fällt eine Arbeitsleistung (ausgenommen Portiere sowie Nachtarbeit an Feiertagen nach Art. VIII) in die Zeit zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr, ist ein Zuschlag in der Höhe von 25 % als Nachtarbeitszuschlag zu bezahlen.
c) Durch Betriebsvereinbarung können Anfang und Ende der Normalarbeitszeit abweichend von lit. b) festgelegt werden.
d) Die Normalarbeitszeit hat am 24. und 31. Dezember um 12:00 Uhr ohne Loh...