KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 4 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
(1) Alle Ansprüche aus diesem Kollektivvertrag entstehen mit der Arbeitsaufnahme.
(2) Die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jeder/jedem der Arbeitsvertragspartnerinnen/Arbeitsvertragspartner ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden.
(3) Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit gem. § 15 Abs. 1 und 2 Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. 1969/142 in der jeweils geltenden Fassung (i.d.g.F.) einseitig auflösen.
(4) Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbes wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei der Denkmal-, Fassaden und Gebäudereinigung um eine Branche im Sinne von § 1159 Abs. 2 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 handelt, da in dieser Branche Betriebe überwiegen, die regelmäßig zu ...