KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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Angestellte - Güterbeförderungs- und Kleintransportgewerbe - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel VIII Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung
Für die Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. In nachstehend angeführten Fällen wird bei Dienstverhinderung jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines Entgeltes in folgendem Ausmaß gewährt:
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a) | bei eigener Eheschließung | 3
Tage; |
b) | bei Verehelichung der Kinder | 1
Tag; |
c) | bei Tod des Ehegatten bzw. der Lebensgefährten,
sofern mit diesem eine mindestens sechsmonatige
Lebensgemeinschaft gegeben war | 2
Tage; |
d) | bei Tod der Kinder bzw. Stief- oder
... |