KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - IC‑KV - Verfall (gültig seit )
gültig von: bis:
(10) Die Entlohnungen gemäß (1) bis (8) bzw. deren Abgeltung in bezahlter Freizeit gemäß (9) müssen binnen 4 Monaten nach dem Tage der Überstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
6. Verfall von Ansprüchen:
Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spätestens innerhalb von 4 Monaten nach Beendigung der Dienstreise bzw. der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage des Fahrtenbuches bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung bzw. Vorlage des Fahrtenbuches geltend gemacht werden.
(8) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem Angestellten gebührende monatliche Mindestgrundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwendungsgruppenjahre bestimmt.
Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in der gleichen Verwendungsgruppe dieses Kollektivvertrages bzw. unabhängig von der Zugehörigkeit zu diesem Kollektivvertrag, mit einer entsprechenden Tätigkeit, die der gleichen Verwendungsgruppe dieses Kollektivvertrages zugeordnet werden kann, verbracht hat.
Für Mitgliedsbetriebe des Fachverbands UBIT in der Berufsgruppe Bilanzbuchh...