KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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Angestellte - IC-KV - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 8b Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG
(1) Die Anrechnung von Karenzzeiten im Sinne des MSchG bzw. VKG innerhalb des Dienstverhältnisses für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie der Abfertigung nach §§ 23 und 23a AngG ist im folgenden Ausmaß vorzunehmen:
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a) Karenzeiten für
Geburten ab dem werden nach den genannten
Gesetzen*) angerechnet. b) Für Geburten vor dem
mit einem Karenzbeginn ab
erfolgt eine Anrechnung bis zu einem Gesamtausmaß
von 24 Monaten. Die sich aus § 15f MSchG und § 7c VKG ergebenden Ansprüche sowie die bereits im ... |