KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Sozialwirtschaft Österreich - Karenz (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 17 Karenz
1) Arbeitnehmerinnen haben im Anschluss an die Karenz gem. MSchG bzw. gem. VKG, frühestens aber nach Ablauf des 23. bzw. 24. Lebensmonats des Kindes, Anspruch auf einen Sonderurlaub (Anschlusskarenz) unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser Anspruch ist bis spätestens 6 Monate vor Beginn des Sonderurlaubes geltend zu machen. Die im Sonderurlaub befindliche Arbeitnehmerin hat dem Arbeitgeber bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Sonderurlaubes mitzuteilen, ob das Arbeitsverhältnis nach dem Ende des Sonderurlaubes fortgesetzt wird.
2) Im Anschluss an einen Karenzurlaub gem. MSchG bzw. VKG oder im Anschluss an einen Sonderurlaub gem. Abs. 1 oder im Anschluss an eine bis längstens zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes vereinbarte Bildungskarenz gem. § 11 AVRAG oder im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung gem. § 15h MSchG bzw. gem. § 8 VKG kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden.
3) Wird Sonderurlaub nach Abs. 1 in Anspruch genommen, so gelten dafür alle Rechte wie bei Karenz lt. MSchG (Kündigungssc...