KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Sozialwirtschaft Österreich - Verfall (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 40 Verfall von Ansprüchen
1) Ansprüche nach diesem Kollektivvertrag müssen binnen neun Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden. Liegen keine Arbeitszeitaufzeichnungen vor, gelten für Ansprüche, die sich aus Lage und Umfang der Arbeitszeit ergeben, die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des ABGB.
2) Für Überstunden, die durch eine Überstundenpauschale nicht abgedeckt sind, läuft die Frist jeweils ab Ende des Kalenderjahres bzw. ab Ende des Arbeitsverhältnisses.
Kommentierung
In § 40 Abs. 1 SWÖ‑KV wurde für Ansprüche aus dem Kollektivvertrag eine neunmonatige Verfallfrist normiert. Da die Formulierung in § 40 SWÖ‑KV weder auf Arbeitgeber noch auf ArbeitnehmerInnen Bezug nimmt, gilt die Regelung selbstverständlich für beide Arbeitsvertragsparteien. Der zwischenzeitliche Verfall einer Forderung kann daher nicht nur vom Arbeitgeber eine/r ArbeitnehmerIn gegenüber, sondern auch umgekehrt von eine/r ArbeitnehmerIn dem Arbeitgeber gegenüber geltend gemacht werden.
Die normierte neunmonatige Verfallfrist beginnt ab Fälligkeit einer Forderung zu laufen, d. h. als Vorfrage des...