KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter/tw. Angestellte - Zahntechnikergewerbe - Sonderzahlungen (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 13 Sonderzahlungen
1. Allen Arbeitnehmern gebühren in jedem Kalenderjahr vier Sonderzahlungen jeweils in Höhe eines halben Monatsentgelts oder zwei Sonderzahlungen jeweils in der Höhe eines gesamten Monatsentgelts.
2. Das Monatsentgelt wird berechnet auf Grundlage des Durchschnitts der Monatsentgelte der letzten 3 Kalendermonate vor der jeweiligen Fälligkeit. Wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Sonderzahlung der Arbeitnehmer noch nicht 3 ganze Kalendermonate beschäftigt ist, ist der Durchschnitt der beiden letzten Monatsentgelte vor der Fälligkeit für die Berechnung der Höhe der Sonderzahlungen heranzuziehen.
Wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Sonderzahlung der Arbeitnehmer noch nicht 2 ganze Kalendermonate beschäftigt ist, ist unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Beschäftigung für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlungen ein ganzes Monatsentgelt als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.
3. Diese Sonderzahlungen werden bei vier Auszahlungen mit dem Entgelt für die Monate März, Juni, September und Dezember ausbezahlt. Bei zwei Au...