KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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ArbeitnehmerInnen - Telekom-KV - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 7 Anspruch bei Dienstverhinderung
(1) Der/die Arbeitnehmer/in behält nach § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.
(2) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist - ergänzend zu (1) - jedem/jeder Arbeitnehmer/in eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes, im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ereignis, in folgendem Ausmaße zu gewähren; die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt:
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a)
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Persönliche Dienstverhinderung (Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung)