KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Speditions- und Lagereibetriebe - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
Art. X Dienstverhinderung
1. Für die Fortzahlung des Lohnes bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).
2. Für die Fortzahlung des Lohnes bei sonstigen Dienstverhinderungen gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
Bei Eintritt eines der nachstehend aufgezählten Verhinderungsgründe haben die Dienstnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit im nachstehenden Umfang und auf Fortzahlung des Lohnes:
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a) | bei eigener Eheschließung oder Eintragung im Sinne EPG (eingetragene Partnerschaft-Gesetz BGBI. Nr. 135/2009) | 3 Werktage, |
b) | beim Tod des Ehegatten oder Lebensgefährten bzw. der/des eingetragenen Partnerin/Partners und der eigenen Kinder | 2 Werktage |
c) | bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, von Eltern, Schwiegereltern und Geschwister | 1 Werktag |
d) | Niederkunft der Frau oder eingetragenen Partnerin bzw. Lebensgefährtin | 1 Werktag |
e) | bei Tod der Eltern und Schwiegereltern | 1 Werktag |
f) | zur Teilnahme an der Beerdigung der unt... |