KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Speditions- und Lagereibetriebe - Verfall (gültig seit )
gültig von: bis:
Art. XII Lösung des Dienstverhältnisses und Verfall von Ansprüchen
1. Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat (Probemonat) sowie im beiderseitigen Einverständnis kann das Dienstverhältnis jederzeit gelöst werden.
2. Wird das Dienstverhältnis vom Dienstgeber oder Dienstnehmer einseitig gelöst, gelten nachstehende Kündigungsfristen:
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Ab 1 Monat bis 1 Jahr ununterbrochener Betriebszugehörigkeit | 1 Woche |
Bis 5 Jahre ununterbrochener Betriebszugehörigkeit | 2 Wochen |
Bis 10 Jahre ununterbrochener Betriebszugehörigkeit | 3 Wochen |
Über 10 Jahre ununterbrochener Betriebszugehörigkeit | 4 Wochen |
3. Die Kündigung ist nur zum Ende einer Lohnwoche zulässig (Sonntag).
4. Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist im Einvernehmen mit dem Dienstgeber gemäß § 1160 ABGB eine Freizeit zum Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle zu gewähren. Diese Freizeit beträgt pro Kündigungswoche entweder viermal 2 oder zweimal 4 oder einmal 8 Stunden wöchentlich.
5. Alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis sind verfallen, wenn sie vom Dienstnehmer nicht innerhalb einer Fris...