KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Angestellte - Spedition und Logistik - Homeoffice - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 17 Telearbeit - Homeoffice
1. Telearbeit bzw. Homeoffice liegt vor, wenn sich der Arbeitsplatz ganz oder teilweise in einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte (z. B. Wohnung) befindet und elektronische Kommunikations- sowie Bürotechnologie für die Tätigkeit bestimmend ist.
2. Telearbeit bzw. Homeoffice ist nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Angestellten bzw. dem Angestellten möglich.
3. Nähere Regelungen zur Ausgestaltung der Telearbeit, insbesondere Regelungen über die Arbeitsstätte, Arbeitszeit, Arbeitsmittel, allfällige Aufwandserstattungen, Haftungsregelungen, über den Kontakt zum Betrieb und eine Beendigung der Telearbeit bzw. Homeoffice ...