KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 23.05.2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Angestellte - Spedition und Logistik - Normalarbeitszeit (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 6 Normalarbeitszeit (Inkrafttreten ab )
1. Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit
Die tägliche Normalarbeitszeit darf 8 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 38,5 Stunden nicht überschreiten, so weit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(idF ab )
2. Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit
2.1. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer und Lage der Pausen sind nach Maßgabe der gesetzlichen und der folgenden kollektivvertraglichen Bestimmungen zu vereinbaren. Diese Regelung hat, wenn sie generell getroffen wird, durch Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs. 1 Ziff 2 ArbVG) zu erfolgen.
2.2. Di...