KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Personenbeförderung mit PKW - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
Kommentierung
Der Kollektivvertrag regelt für das Taxigewerbe eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 55 Stunden, für das Mietwagengewerbe eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 45 Stunden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden, wenn der Kollektivvertrag dies zulässt und in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt (§ 5 AZG).
Aufgrund der entsprechenden wöchentlichen Normalarbeitszeit regelt der Kollektivvertrag einen Überstundenteiler von 1/238 für Arbeitnehmer im Taxigewerbe und 1/173 im Mietwagengewerbe.
Der Zuschlag für Überstunden beläuft sich generell auf 50 %.
Die tägliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers im Taxi- und Mietwagengewerbe beträgt unter Berücksichtigung der § 5 bzw. § 13b Abs. 3 AZG (Arbeitsbereitschaft) 12 Stunden, aufgrund der Bestimmungen des § 7 Abs. 3 AZG und § 13b Abs. 2 AZG darf die Tagesarbeitszeit durch Überstunden auf 13 Stunden, die Wochenarbeitszeit auf 60 Stunden ausgedehnt werden.
Ein Taxilenker arbeitet - zulässigerweise - an einem Tag zwölf Stunden. Bevor seine ...