KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Kleintransportgewerbe - Einstufung (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel XVII - Lohntafel
A. Stunden-, Wochen- und Monatslöhne
a) bei Betriebszugehörigkeit bis zu einem Jahr,
b) bei Betriebszugehörigkeit von länger als einem Jahr bis zu drei Jahren,
c) bei Betriebszugehörigkeit von länger als drei Jahren bis zu zehn Jahren,
d) bei Betriebszugehörigkeit von länger als zehn Jahren bis zu fünfzehn Jahren,
e) bei Betriebszugehörigkeit von länger als fünfzehn Jahren.
Für die Bemessung der Betriebszugehörigkeit sind Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils vier Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.
Für ab dem eintretende Mitarbeiter gilt Folgendes:
Für die Bemessung der Betriebszugehörigkeit sind facheinschlägige Vordienstzeiten von Facharbeitern und Kraftfahrern für Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Gütern, die bei anderen Arbeitgebern zurückge...