KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Angestellte - Baugewerbe und Bauindustrie - Sonderzahlungen (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 12 Weihnachtsgeld und Urlaubszuschuss (13. und 14. Gehalt)
1. Allen Angestellten ist zwischen dem 1. und 15. Dezember eines jeden Jahres ein Weihnachtsgeld als 13. Monatsgehalt in Höhe des Novembergehaltes auszuzahlen.
2. Allen Angestellten gebührt - neben dem 13. Monatsgehalt - einmal in jedem Kalenderjahr ein Urlaubszuschuss als 14. Monatsgehalt in Höhe des im Monat der Auszahlung gebührenden Monatsgehaltes.
3. Den während des Kalenderjahres ein- und austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt der aliquote Teil des 13. bzw. 14. Monatsgehaltes entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit.
4. Lehrlingen gebührt analog den Bestimmungen der Absätze (1) bis (3) als ...