KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - Pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
XIII. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR MÜTTER UND VÄTER
(1) Dienstnehmer mit einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren in demselben Apothekenbetrieb, die innerhalb der Schutzfrist bzw. bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetz bis spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz erklären, das Dienstverhältnis auf eigenen Wunsch nicht mehr fortzusetzen, haben Anspruch auf die Hälfte der ihnen nach § 23 Angestelltengesetz zustehenden Abfertigung.
Auf die fünfjährige Mindestdienstzeit ist die Zeit einer Karenz nach dem Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetz nicht anzurechnen.
Unter dem für den letzten Monat gebührenden Entgelt ist der auf den Monat entfallende Durchschnittsverdienst zu verstehen, bei dem nicht nur die in jedem Monat wiederkehrenden Bezüge, sondern auch solche in Anrechnung gebracht werden müssen, die in größeren Abständen oder nur einmal im Jahr zur Auszahlung gelangen.
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, dem Dienstgeber zwei Monate vor Ablauf der Karenz mitzuteilen, ob er das Dienstverhältnis fortsetzt....