KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Angestellte - Werbung - Sonderzahlungen (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 11 13. und 14. Monatsgehalt
(1) Allen Angestellten gebührt einmal in jedem Kalenderjahr ein 13. und ein 14. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss). Lehrlinge erhalten als Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss je einen Betrag in der Höhe des monatlichen Lehrlingseinkommens.
Bei Provisionsbeziehern und Provisionsbezieherinnen, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, wird der Berechnung des 13. und 14. Monatsgehaltes das Fixum zugrunde gelegt. Provisionsbezieher und Provisionsbezieherinnen, mit denen nur Provision vereinbart ist, haben nur insoweit Anspruch, als ihr Jahresbezug geringer ist als das 14fache des ihnen gebührenden kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltes.
(2) Der Berechnung des 13. Bzw. 14. ...