KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Arbeiter - Maler, Lackierer, Schilderhersteller - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
IX. Anrechnung von Karenzzeiten
Karenzzeiten im Sinne des MSchG, VKG (EKUG) werden für alle kollektivvertraglichen Ansprüche, die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richten, voll angerechnet. Diese Regelung gilt für Karenzen (Karenzurlaube), die ab dem beginnen.
Für Karenzen, die ab oder später begonnen haben, gilt nachstehende Regelung:
Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG innerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie der Abfertigung nach ArbAbfG bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten angerechnet.
Die sich aus § 15f MSchG und § 7c VKG ergebenden Ansprüche sowie die bereits im bestehenden Dienstverhältnis ...