KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Arbeiter - Güterbeförderungsgewerbe - Sonderzahlungen (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel XIII - Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
1. Dienstnehmer und Lehrlinge, die am 1. Juni ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten einen Urlaubszuschuss, der am 1. Juni fällig ist. Dieser beträgt für Dienstnehmer 4,33 KV-Normalwochenlöhne, erhöht um 25 %, für Lehrlinge eine kollektivvertragliche monatliche Lehrlingsentschädigung. Der Urlaubszuschuss gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1. Juni.
2. Dienstnehmer und Lehrlinge, die am 1. Dezember ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine Weihnachtsremuneration, die am 1. Dezember fällig ist. Diese beträgt für Dienstnehmer 4,33 KV-Normalwochenlöhne, erhöht um 25 %, für Lehrlinge eine kollektivvertragliche monatliche Lehrlingsentschädigung. Die Weihnachtsremuneration gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1. Dezember.
3. Dienstnehmer und Lehrlinge, die am 1. Juni oder am 1. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses und de...