KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - IT‑KV - Gehaltserhöhung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 15 Tätigkeitsfamilien, Vorrückungsstufen und Mindestgrundgehälter
V. IST-Erhöhung
(1) Die Summe der vertraglichen Monatsgrundgehälter der Arbeitnehmer nach Absatz 2 eines Betriebes ist in Summe mit Wirkung von spätestens um 3,7 % zu erhöhen. Die individuelle Erhöhung der Monatsgrundgehälter obliegt unter Beachtung der Mindestgrundgehälter nach § 15 und der Bestimmungen im Absatz 4 und 5 dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass eine Auszahlung jeweils in der Höhe der entsprechenden Mindestgrundgehälter im Sinne des § 15 III Absatz 1 erfolgt. Die Mindestgrundgehälter sind jedenfalls mit anzuheben.
(2) Zur Ermittlung der tatsächlichen Erhöhung der Monatsgrundgehälter wird die Summe der Monatsgrundgehälter aller Arbeitnehmer von spätestens Juli 2025 mit der Gehaltssumme derselben Arbeitnehmer im Oktober 2024 verglichen. Unternehmensspezifische Verkürzungen des Beobachtungszeitraums sind möglich. Die Monatsgrundgehälter von Arbeitnehmern nach Absatz 4 und 5 werden nicht einbezogen.
(3) Das Monatsgrundgehalt ist gemäß § 13 Absatz 2 zu berechnen.
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