KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Personenbeförderung mit PKW - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
IX. Beendigung des Dienstverhältnisses
1. Während des ersten Monats kann das Dienstverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden (Probezeit).
Nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur nach den gesetzlichen Kündigungsbestimmungen des § 1159 idF BGBl I 153/2017 ABGB aufgelöst werden.
Für Kündigungen, die nach dem ausgesprochen werden, gilt gemäß § 1159 Absatz 3 sowie Absatz 4 ABGB als vereinbart, dass das unbefristete Dienstverhältnis nach Ablauf der Probezeit vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
2. Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen ohne Schmälerung des Entgelts ausreichend Zeit zum Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle freizugeben.
3. In Gemeinden, in denen die Verwendung eines Fahrpreisanzeigers verpflichtend vorgeschrieben ist, wird das Nichteinschalten entgegen den Bestimmungen der jeweils gültigen Tarif-VO in der Regel e...