KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - Personenbeförderung mit PKW - Sonderzahlungen (gültig seit )
gültig von: bis:
Kommentierung
Dem Urlaubszuschuss und der Weihnachtsremuneration ist ein kollektivvertragliches Monatsgehalt zugrunde zu legen. Erhält der Arbeitnehmer ein überkollektivvertragliches Gehalt, stehen die Sonderzahlungen dennoch nur in der Höhe eines kollektivvertraglichen Monatsgehalts zu.
Der Fälligkeitsstichtag für den Urlaubszuschuss ist der 1. Juni, also die Abrechnung Mai. Für die Weihnachtsremuneration ist der Fälligkeitsstichtag der 1. Dezember, also die Abrechnung November.
Bei Ausscheiden des Angestellten sind - unabhängig von der Beendigungsart - zu viel ausbezahlte Sonderzahlungen anteilig rückverrechenbar.
Auch bei einem Wechsel des Beschäftigungsausmaßes, etwa von Voll- auf Teilzeit oder umgekehrt, ist eine Mischberechnung nach der durchschnittlichen, im aktuellen Jahr geleisteten Normalarbeitszeit durchzuführen. Sollte sich nach Berechnung des Urlaubszuschusses eine weitere Änderung des Arbeitszeitausmaßes ergeben, ist eine Nachberechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung der Weihnachtsremuneration durchzuführen. Eine Differenz ist nachzuzahlen, ein zu viel gelei...