KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Handel - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
XII. Fortzahlung des Entgeltes bei Arbeitsverhinderung
1. Bei Arbeitsverhinderung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufserkrankung gelten das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. 153/2017, und der Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgeltes gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz vom .
Ist das Entgelt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Abs. 3 des genannten Generalkollektivvertrages nicht feststellbar, ist bei wöchentlicher Entlohnung der Durchschnitt der letzten 13 Wochen und bei monatlicher Entlohnung der Durchschnitt der letzten 3 Monate zu Grunde zu legen.
2. Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten besteht Anspruch auf Freizeit bei Entgeltfortzahlung in folgendem Ausmaß:
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a) | bei Eheschließung und bei Eintragung der Partnerschaft gemäß dem „Eingetragene Partnerschaft-Gesetz“ in der jeweils geltenden Fassung (3 Arbeitstage), |
b) | bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder oder Geschwister (1 Arbeitstag), |
c) | bei Tod der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten und bei Tod d... |