KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Arbeiter - Kleintransportgewerbe - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
Kommentierung
Der Kollektivvertrag sieht einen Teiler von 1/173 und einen Zuschlag von 50 % vor, womit hier nur die sich aus dem Gesetz ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden.
Auch für Überstunden in der Nacht (z. B. 20:00-5:00 Uhr) und am Sonntag gebührt kein erhöhter Zuschlag.
In Artikel XVI. wird ausdrücklich auf die Verpflichtung hingewiesen, dem Arbeitnehmer eine Aufstellung über Bruttoverdienst, Normal- und Überstundenlohn, Zuschläge, Zulagen, Spesenvergütung und die einzelnen Abzüge auszuhändigen.
Der Kollektivvertrag regelt keinen über die 50 % hinausgehenden Zuschlag. Für Überstunden bis inklusive der 12. Stunde, am Wochenende oder an Sonn- und Feiertagen steht also kein erhöhter Zuschlag zu.
Im Falle der Zulässigkeit der Beschäftigung am Samstagnachmittag (bis 18:00 bzw. 20:00 Uhr) regelt der Kollektivvertrag jedoch einen Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 50 % in der Zeit von 13:00-18:00 Uhr und von 75 % in der Zeit von 18:00-20:00 Uhr.
Dieser ist als Lage- bzw. Zeitzuschlag zu verstehen, es muss also keine Überstundenleistung vorliegen.