KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - Einstufung (gültig seit )
gültig von: bis:
XI. Vordienstzeiten
1. Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltstafeln gelten die Jahre einer facheinschlägigen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis oder als Selbstständiger.
„Facheinschlägig“ sind Tätigkeiten dann, wenn sie für die jeweilige Beschäftigungsgruppe von relevanter Bedeutung sind. Wurden für eine andere facheinschlägige Tätigkeit derselben Beschäftigungsgruppe Vordienstzeiten erbracht, sind diese nach einem Jahr anzurechnen (z. B. Sekretariat/Rechnungswesen inkl. Lohnverrechnung). Für sämtliche facheinschlägige Tätigkeiten ist das Höchstausmaß gem. Z 2 zu beachten.
Facheinschlägige Tätigkeiten, die vor mehr als 10 Jahren erbracht wurden, sind nur zur Hälfte anzurechnen, wenn in den letzten 10 Jahren vor Beginn des Dienstverhältnisses nicht mindestens fünf Jahre facheinschlägig gearbeitet wurde. Das Höchstausmaß gem. Z 2 ist zu beachten.
2. Vordienstzeiten werden insgesamt im Höchstausmaß von zehn Jahren angerechnet. Vordienstzeiten, die in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei verbracht wurden, werden in vollem Umfang mit bis zu zehn Jahren angerechnet...