KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Arbeiter - Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 5 Betriebszugehörigkeit
(1) Für alle Ansprüche der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers, die von der ununterbrochenen Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen, sind Dienstzeiten zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber, die nicht länger als 90 Tage unterbrochen wurden, zusammenzurechnen.
Bei Ansprüchen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erfolgt die Zusammenrechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 60 Tage gedauert hat.
Die Zusammenrechnung von Dienstzeiten erfolgt nur für Unterbrechungen, die ab dem oder später begonnen haben.
(2) Der Anspruch auf Zusammenrechnung entfällt, wenn das vorhergehende Arbeitsverhältnis durch Arbeitnehmerinnenkündigung/Arbeitnehmerkündigung, verschuldete Entlassung oder durch Austritt ohne wichtigen Grund beendet wurde.
(3) Die erste Karenz im Sinne des Mutterschutzgesetz 1979, BGBl 1979/221 i.d.g.F. (MSchG) bzw. Väter-Karenzgesetz, BGBl. 1989/651 i.d.g.F. (VKG) im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß bis zum Höchstausmaß von 16 Monaten angerechnet.
Dies gilt für Karenzen im Sinne des bzw.