KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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Arbeiter - Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 5 Betriebszugehörigkeit
(1) Für alle Ansprüche der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers, die von der ununterbrochenen Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen, sind Dienstzeiten zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber, die nicht länger als 90 Tage unterbrochen wurden, zusammenzurechnen.
Bei Ansprüchen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erfolgt die Zusammenrechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 60 Tage gedauert hat.
Die Zusammenrechnung von Dienstzeiten erfolgt nur für Unterbrechungen, die ab dem oder später begonnen haben.
(2) Der Anspruch auf Zusammenrechnung entfällt, wenn das vorhergehende Arbeitsverhältnis durch Arbeitnehmerinnenkündigung/Arbeitnehmerkündigung, verschuldete Entlassung oder durch Austritt ohne wichtigen Grund be...