KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Angestellte - Gewerbe - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 8 Freizeit bei Dienstverhinderung
Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewähren:
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a)
|
beim Tod des/der
Ehegatten/Ehegattin oder des/der eingetragenen
Partners/in
|
3 Arbeitstage
|
b)
... |