KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Arbeiter - Güterbeförderungsgewerbe - Überstunden (gültig seit )
gültig von: bis:
Artikel VI - Überstundenarbeit und Überstundenentlohnung
1. Überstundenarbeit liegt vor, wenn
entweder die Grenzen der nach Artikel V zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder
die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gem. Artikel V ergibt.
2. Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.
3. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der ...