KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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Angestellte bei Ärzten - österreichweit - Überstunden (gültig seit bzw. )
gültig von: bzw. bis:
§ 5 Überstundenentlohnung
1. Jede Arbeitsleistung, die über die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden bzw. über eine tägliche Arbeitszeit von 9 bzw. 10 (vgl. § 3 Z 1) Stunden hinausgeht, gilt als Überstundenarbeit und ist separat zu entlohnen.
2. Als Grundlage für die Überstundenentlohnung gilt 1/165 des Bruttomonatsgehaltes.
3. Die Überstunden sind mit einem Zuschlag von 50 % zu entlohnen. Für Arbeiten in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.30 Uhr bzw. an Sonn- oder Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100 %.
4. Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfalle und zu der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet.
5. Einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und A...