KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Sozialwirtschaft Österreich - Kündigung (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 39 Kündigung
1) Für Arbeitnehmerinnen, auf deren Arbeitsverhältnis das Angestelltengesetz Anwendung findet, gilt bezüglich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 20 Angestelltengesetz.
2) Für Arbeitnehmerinnen, die nicht unter das Angestelltengesetz fallen, gilt beiderseits eine Kündigungsfrist von vier Wochen. Die Kündigung ist so rechtzeitig auszusprechen, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Ende einer Kalenderwoche endet.
Nach einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber von drei Jahren gelten auch für Arbeitnehmerinnen, die nicht unter das Angestelltengesetz fallen, die Bestimmungen des § 20 Angestelltengesetz.*)
*) Führt eine gesetzliche Änderung dazu, dass die Bestimmung in Absatz 2 für die ArbeiterInnen im Vergleich zur gesetzlichen Regelung ungünstiger ist, ist die KV-Bestimmung unangewendet zu belassen und es gelangt die gesetzliche Regelung zur Anwendung (voraussichtlich ab erfolgt eine dementsprechende gesetzliche Änderung durch eine Änderung des ABGB).
Kommentierung
Der SWÖ‑KV ist in der Frage der Gleichstellung von ArbeiterInnen und Angestellten relativ weit fortgeschritten, so kennt dieser Kollektivvertrag beispielsw...