KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Arbeiter - Bauindustrie und Baugewerbe - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 7 Entgelt bei Arbeitsverhinderung
I. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgelt in nachstehenden Fällen:
Bei Arbeitsversäumnis durch wichtige, die eigene Person des Arbeitnehmers betreffende Gründe, soweit nicht durch Gesetz, Verordnung, Statut oder privatrechtlichen Vertrag anderweitig eine volle Entschädigung vorgesehen ist.
II. Höhe des Entgelts:
A) Die Berechnungsgrundlage bildet der kollektivvertragliche Stundenlohn.
B) Als Entgelt gebührt:
Bei Arbeitsversäumnis durch wichtige, die eigene Person des Arbeitnehmers betreffende Gründe:
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Vorladungen zu Gerichten, Behörden und
öffentlichen Ämtern, wenn es sich nicht um
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