KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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Angestellte - Baugewerbe und Bauindustrie - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 24a Anrechnung von Karenzzeiten
1. Zeiten einer Elternkarenz werden bei dienstzeitabhängigen Rechtsansprüchen unter Beachtung der folgenden Bestimmungen bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten angerechnet. Die sich aus § 15f MSchG und § 7c VKG ergebenden Ansprüche sind dabei bereits berücksichtigt und stehen nicht zusätzlich zu.
2. Vollendet der Arbeitnehmer das 25. Dienstjahr während des laufenden Arbeitsjahres, entsteht der Anspruch auf einen Urlaub in Höhe von 36 Werktagen mit dem Beginn des folgenden Arbeitsjahres.
3. Bei Zeitvorrückungen (§ 11 Z 4) werden nur Elternkarenzzeiten, die nach dem liegen, berücksichtigt.
Kommentierung
Ergänzend zu den Bestimmungen des § 15f Abs. 1 MSchG bzw. § 7c VKG regelt der ...