KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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Angestellte - Eisen- und Metallverarbeitendes Gewerbe - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 8 Freizeit bei Dienstverhinderung
Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewähren:
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a) | beim
Tode des (der) Ehegatten(-gattin) oder des (der)
eingetragenen Partners (Partnerin) | 3
Arbeitstage |
b) | beim
Tode des Lebensgefährten (Lebensgefährtin), wenn er
(sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt
lebte | 3
Arbeitstage |
c) | beim
... |