KomKo – Kommentierte Kollektivverträge
2024
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ArbeitnehmerInnen – Telekom-KV – persönliche Dienstverhinderung – Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 7 Anspruch bei Dienstverhinderung
(1) Der/Die Arbeitnehmer/in behält nach § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz den Anspruch auf das Entgelt, wenn er/sie durch andere wichtige, seine/ihre Person betreffende Gründe ohne sein/ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner/ihrer Dienste verhindert wird.
(2) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist – ergänzend zu (1) – jedem/jeder Arbeitnehmer/in eine Freizeit ohne Schmälerung seines/ihres monatlichen Entgeltes, im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ereignis, in folgendem Ausmaß zu gewähren:
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a) | beim Tode des/der Ehegatten/Ehegattin | 3 Arbeitstage |
b) | beim Tode des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin, wenn er/sie mit dem/der Arbeitnehmer/in im gemeinsamen Haushalt lebte | 3 Arbeitstage |
c) | beim Tode eines Elternteiles | 3 Arbeitstage |
d) | beim Tode eines Kindes, das im gemeinsamen Haushalt lebt | 3 Arbeitstage |
e) | beim Tode von Kindern, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sowie von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern | 1 Arbeitstag |
f) | bei eigener Eheschließung | 3 Arbei... |