KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 29.10.2024
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ArbeitnehmerInnen - Telekom-KV - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 7 Anspruch bei Dienstverhinderung
(1) Der/Die Arbeitnehmer/in behält nach § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz den Anspruch auf das Entgelt, wenn er/sie durch andere wichtige, seine/ihre Person betreffende Gründe ohne sein/ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner/ihrer Dienste verhindert wird.
(2) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist - ergänzend zu (1) - jedem/jeder Arbeitnehmer/in eine Freizeit ohne Schmälerung seines/ihres monatlichen Entgeltes, im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ereignis, in folgendem Ausmaß zu gewähren:
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a) | beim Tode des/der Ehegatten/Ehegattin | 3
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