KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal - persönliche Dienstverhinderung (gültig seit )
gültig von: bis:
VIII. Bildungsfreistellung und Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung einschließlich der ab geltenden Regelungen
(1) Bildungsfreistellung
a) Angestellte der Beschäftigungsgruppen 3 und 4 haben zum Besuch von Fortbildungsveranstaltungen der PKA Akademie unter Fortzahlung ihrer Bezüge Anspruch auf Bildungsfreistellung. Sie beträgt je Kalenderjahr jeweils 3/10 der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit und ist einvernehmlich unter Rücksicht auf Betriebserfordernisse und Fortbildungsmöglichkeiten festzulegen.
b) Dies Bildungsfreistellung kann auch für andere Fortbildungsveranstaltungen in Anspruch genommen werden, sofern darüber das Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht.
(2) Angestellte haben Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes nach den im Angestelltengesetz vorgesehenen Bestimmungen.
(3) Lehrlinge haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4) Bei Arbeitsverhinderungen von Arbeitern durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufserkrankung gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (BGBl I 153/2017). Bei wechs...