KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - Immobilienverwalter - Homeoffice - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
Keine Bestimmungen zu Homeoffice
Quick-Info
Der gegenständliche Kollektivvertrag enthält keine Bestimmungen zu Telearbeit/Homeoffice.
Mangels diesbezüglicher Bestimmungen gibt es weder eine Formvorschrift noch Mindestinhalte für eine solche Vereinbarung. Obwohl der Gesetzgeber für die Vereinbarung von Homeoffice kein Schriftformgebot vorsieht, ist eine schriftliche Regelung jedenfalls zu empfehlen.
In Betrieben mit Betriebsrat gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, eine Homeoffice-Betriebsvereinbarung abzuschließen, es gibt nicht einmal einen gesetzlichen Betriebsvereinbarungstatbestand. Allerdings können einzelne Inhalte einer Homeoffice-Vereinbarung sehr wohl betriebsvereinbarungspflichtig sein, wie z. B. Änderungen der Gleitzeitvereinbarung im Rahmen einer Homeoffice-Tätigkeit. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Obwohl grundsätzlich zulässig, wird zumeist keine ausschließliche Tätigkeit im Homeoffice vereinbart, sondern eine sogenannte alternierende Tätigkeit. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer sowohl im Büro als auch an einzelnen Tagen im Homeoffice arbeitet.
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