KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 22.01.2025
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Angestellte - Werbung - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 7 Freizeit bei Dienstverhinderung und zusätzliche freie Tage
(1) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Angestellten und jeder Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines bzw. ihres monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewähren:
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a) | Beim Tode des Ehegatten bzw. der Ehegattin | 3 Arbeitstage |
b) | Tode des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin, wenn er bzw. sie mit dem bzw. der Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte | 3 Arbeitstage |
c) | Beim Tode eines Elternteiles | 3 Arbeitstage |
d) | Beim Tode eines Kindes | 2 Arbeitstage |
e) | Beim Tode von Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall gebührt, wenn das Begräbnis außerhalb des Wohnortes des bzw. der Angestellten stattfindet, außerdem die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß eines weiteren Arbeitstages. | 1 Arbeitstag |
f) | bei eigener Eheschließung | 3 Arbeitstage |
g) | bei Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haush... |