KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Angestellte - Werbung - Karenzzeiten (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 7b Anrechnung der Elternkarenz
(1) Es gelten die Bestimmungen des § 15f MSchG und des § 7c des VKG.
(2)
Für Geburten ab dem gilt:
Karenzen, die aus Anlass der Geburt des ersten Kindes in Anspruch genommen werden, werden im Ausmaß von höchstens 10 Monaten als Vordienstzeit sowie im Rahmen der Vorrückung berücksichtigt.
Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzen nach Mehrlingsgeburten. Die Anrechnung als Vordienstzeit gilt nur bei Arbeitgeberwechsel zwischen Arbeitgebern, die diesem Kollektivvertrag unterliegen.
Liegt neben einer Karenz gleichzeitig ein Dienstverhältnis vor, so erfolgt die Anrechnung nur einfach.
(3)
Für Geburten ab dem gilt:
Zeiten einer Karenz im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw. des Väterkaren...