KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Arbeiter - Speditions- und Lagereibetriebe - Sonderzahlungen (gültig seit )
gültig von: bis:
Art. XIII Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
1. Alle Dienstnehmer erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Dieser beträgt einen kollektivvertraglichen Monatslohn, erhöht um 24 %.
2. Alle Dienstnehmer erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration, die spätestens am 30. November fällig ist. Diese beträgt einen kollektivvertraglichen Monatslohn, erhöht um 24 %.
3. Im Kalenderjahr, in dem der Dienstnehmer eintritt, gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintritt bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres. Bei Eintritt nach dem 30. Juni gebührt der aliquote Teil des ...