KomKo - Kommentierte Kollektivverträge
Stand: 17.12.2024
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Angestellte - Spedition und Logistik - persönliche Dienstverhinderung - Quick-Info (gültig seit )
gültig von: bis:
§ 12 Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung
1. Für die Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. In nachstehend angeführten Fällen wird bei Dienstverhinderung jeder Angestellten/jedem Angestellten Freizeit ohne Schmälerung des Entgelts in folgendem Ausmaß gewährt:
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1.1.
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bei eigener Eheschließung
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3 Arbeitstage,
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1.2.
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bei Tod der Ehegattin/des Ehegatten
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