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PatG | Patentgesetz
Stadler/Koller (Hrsg)

PatG | Patentgesetz

Kommentar | PatV-EG - GMG - SchZG - PAG

2. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4521-6

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Stadler/Koller (Hrsg) - PatG | Patentgesetz

§ 114 Form und Inhalt des Antrages

Michael Stadler/Andreas Gehring

Übersicht der Kommentierung


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I.
Einbringung des Antrags beim PA
1
II.
Inhalt des Antrags
2- 7
III.
Tag des Einlangens
8

Vorspann

Diese Vorschrift legt die formalen und teilweise auch inhaltlichen Voraussetzungen für den Anfechtungsantrag fest.

I. Einbringung des Antrags beim PA

1

Wie alle Eingaben an das PA können auch Anfechtungsanträge direkt beim PA oder per Post eingebracht werden. Der Antrag ist schriftlich in zumindest zweifacher Form einzureichen, sodass bei einer Mehrheit von AG je ein Exemplar des Antrags für die NA und ein Exemplar für den AG zur Verfügung steht. Das PA bestätigt bei persönlicher Einbringung den Zugang unmittelbar. Eine Direktzustellung des verfahrenseinleitenden Antrags iSd § 112 ZPO ist nicht vorgeschrieben.

II. Inhalt des Antrags

2

Aufgrund der gerichtsähnlichen Ausbildung des Anfechtungsverfahrens entsprechen die wesentlichen Anforderungen an einen Antragsschriftsatz den einer zivilgerichtlichen Klage. Im Antrag sind die Verfahrensparteien sowie gegebenenfalls der Vertreter anzugeben. Weiters ist im Antrag das betreffende Patent bzw die Patente eindeutig zu bezeichnen, zB durch Angabe der Registernummer oder der Anmeldeaktenzeichen.

3

Zur Festlegung der Berechnungsgrundlage für den Kostenersatz sollte der Streitwert angegeben werden, für dessen Bestimmung die allgemeinen Regelungen für den Zivilprozess anzuwenden sind. Die NA und das OLG Wien lassen in stRsp eine Bemessung in Höhe des nach § 5 Z 14 AHK geltenden Regelstreitwerts ohne nähere Prüfung zu.

4

Der Antragsschriftsatz hat ein Antragsbegehren zu enthalten, dh das Begehren, die NA möge eine bestimmte Feststellung treffen oder eine bestimmte Änderung der Rechtslage herbeiführen. Im Anfechtungsverfahren hat die NA dann über dieses Antragsbegehren zu entscheiden, dh, ob das Antragsbegehren zu Recht besteht oder nicht.

5

Fehlt dem Antragsschriftsatz ein solches Antragsbegehren, so ist der Streitgegenstand unbestimmt, der Antrag ist unzulässig. Durch das Antragsbegehren des ASt ist auch der Umfang festgelegt, innerhalb dessen die NA ihre Entscheidung fällen darf. Auch wenn sich die NA ausnahmsweise über die Zurückziehung des Sachantrags des ASt hinwegsetzen darf, macht das gänzliche Fehlen eines Antragsbegehrens den Antrag jedenfalls unzulässig.

6

Zur Festlegung des Streitgegenstands muss der ASt in groben Zügen angeben, aufgrund welcher Tatsachen er zu seiner Rechtsauffassung gelangt (Antragsgrund).

7

Zudem können bereits im Antrag die erforderlichen Beweismittel benannt werden, die zur Erhärtung der Behauptungen dienen. Druckschriften aus dem Erteilungsverfahren gehören nicht automatisch zum Anfechtungsverfahren; sie müssen daher in einem Nichtigkeitsverfahren allenfalls erneut vorgebracht werden. Dieses Antragserfordernis wird jedoch nicht dahingehend aufgefasst, dass nach den einleitenden Schriftsätzen keine weiteren Beweismittel mehr angeboten werden oder keine sonstigen Behauptungen mehr aufgestellt werden können. Der Antragsschriftsatz stellt somit nicht die äußerste Schranke des Beweis- und Tatsachenvorbringens dar, die im folgenden Verfahren nicht überschritten werden darf. Es herrscht vielmehr Freiheit des Vorbringens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, wobei jedoch grob schuldhaft verspätetes Vorbringen zurückgewiesen werden darf.

III. Tag des Einlangens

8

Der Antrag gilt an dem Tag als eingebracht, an dem er dem PA zugegangen ist. Da ein Anfechtungsantrag idR nicht fristgebunden ist, ist der Tag des Einlangens beim PA grundsätzlich unerheblich. In einigen Fällen ist der Tag, an dem der Antrag eingebracht worden ist, jedoch relevant: Bei Verjährungsfristen handelt es sich um materiellrechtliche Fristen. Der Aberkennungsantrag oder Löschungsantrag gegen den gutgläubigen Inhaber muss, um nicht als unbegründet abgewiesen zu werden, innerhalb von drei bzw fünf Jahren beim PA eingehen. Im Zwangslizenzverfahren bestehen Wartefristen. Der Tag des Einlangens muss nach dem Ablauf der Frist liegen, andernfalls ist der Antrag unzulässig.

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