PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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Nach § 3 (2) Veröffentlichungspflicht
Literatur: Perthold-Stoitzner, Universitätsgesetz 20026 (2022); Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, Universitätsgesetz 20023 (2016).
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Universitäten sind seit Inkrafttreten des UG 2002 berechtigt, Diensterfindungen ihrer Mitarbeiter in Anspruch zu nehmen und zum Patent anzumelden. Um Patentierungs- und Patentverwertungsaktivitäten an österreichischen Universitäten zu forcieren, wurden zahlreiche Maßnahmen, unter anderem die Einrichtung von Technologietransferabteilungen an den Universitäten und die durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH verwalteten Förderprogramme „uni:invent“ und, in weiterer Folge, „Wissenstransferzentren und IPR-Verwertung“ sowie „aws Impulsprogramm für den österreichischen Wissens- und Technologietransfer“ durchgeführt. Ziel all dieser Maßnahmen war und ist unter anderem, an Universitäten verstärktes Bewusstsein für die Möglichkeiten kommerzieller Verwertung wissenschaftlicher Ergebnisse zu schaffen. In der Praxis wurde kommerzielle Verwertung dabei häufig als Widerspruch zur herkömmlichen wissenschaftlichen Verwertung, also zur Publikation der Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung, verstanden. Auch wenn dieser W...