PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 7 Gebührenstundung und Gebührenbefreiung
Literatur: Fucik in Rechberger, Zivilprozessordnung4 (2014); Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einführung | ||
II. | Stundungsvoraussetzungen | ||
A. | Nicht offenbare Aussichtslosigkeit der Patenterteilung | ||
B. | Mittellosigkeit | ||
C. | Stundung als Innovationsanreiz | ||
III. | Wirkung der Stundung | ||
IV. | Entscheidung und Rechtsmittel | ||
I. Einführung
1
Im Patentanmeldeverfahren ist die Stundung der Verfahrensgebühren, zB Recherchen-, Prüfungs-, Anspruchs- und Veröffentlichungsgebühren, unter gewissen Voraussetzungen möglich. Unter einer Gebührenstundung ist der Aufschub der Gebührenzahlung zu verstehen. Die vorgenannten Gebühren können bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die sechste Jahresgebühr gestundet werden. Nach Ablauf dieser Stundungsfrist sind die Gebühren gemeinsam mit der Jahresgebühr zu bezahlen, es sei denn, das Patent ist bis dahin weggefallen. Werden die gestundeten Gebühren nicht fristgerecht entrichtet, so erlischt das Patent mit dem Ablauf des fünften Patentjahres.
2
Die Stundung betrifft ausschließlich Verfahrensgebühren, nicht jedoch die Schriftengebühren. Entsprechend müssen die Schriftengebühren auch vom mittellose...