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PatG | Patentgesetz
Stadler/Koller (Hrsg)

PatG | Patentgesetz

Kommentar | PatV-EG - GMG - SchZG - PAG

2. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4521-6

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Stadler/Koller (Hrsg) - PatG | Patentgesetz

§ 66

Michael Stadler/Andreas Gehring

1

Die NA ist - anders als die TA und RA - keine ständig eingerichtete organisatorische Einheit innerhalb des PA. Nach der Geschäftsverteilung des PA sind einzelne Mitglieder zu Vorsitzenden der NA ernannt, die für Anfechtungsverfahren in Patent- und Gebrauchsmustersachen zuständig sind. Zur Mitwirkung an Entscheidungen der NA sind nach der aktuellen Geschäftsverteilung sämtliche Mitglieder des PA berufen.

2

In Patentsachen hat die NA gemäß § 63 Abs 1 aus drei fachtechnischen und zwei rechtskundigen Mitgliedern zu bestehen. Einlangende Geschäftsfälle werden vom Präsidenten des PA an einen der Vorsitzenden zugeteilt. Die Zusammensetzung der NA erfolgt im Einzelfall ohne Bindung an eine feste Geschäftsverteilung. Die konkrete Auswahl von Mitgliedern wird durch den jeweiligen Vorsitzenden getroffen.

3

Die falsche Zusammensetzung der NA bildet einen Nichtigkeitsgrund, der im Rechtsmittelverfahren zur Aufhebung der Entscheidung führt. Da die Zusammensetzung der NA ohne Bindung an eine Geschäftsverteilung erfolgt, ist Nichtigkeit einer Entscheidung nur in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen Personen an der Entscheidung mitwirken, die überhaupt nicht Mitglieder des Patentamts sind, wenn ei...

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