Suchen Kontrast Hilfe
PatG | Patentgesetz
Stadler/Koller (Hrsg)

PatG | Patentgesetz

Kommentar | PatV-EG - GMG - SchZG - PAG

2. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4521-6

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Stadler/Koller (Hrsg) - PatG | Patentgesetz

§ 140 Revisionsrekurs

Alexander Koller

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Zulässigkeit des Revisionsrekurses
1
A.
Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung
2- 4
B.
Ordentlicher und außerordentlicher Revisionsrekurs, Zulassungsvorstellung
5- 7
C.
Absoluter Zulässigkeitsausschluss
8
D.
Revisionsrekurs gegen Aufhebungsbeschlüsse
9
II.
Verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen
A.
Fristen
11- 13
B.
Einbringung des Revisionsrekurses
14, 15
C.
Kostenersatz
D.
Exkurs: Neuerungsverbot

Vorspann

Entscheidungen des Rekursgerichts über Rekurse gegen Beschlüsse der TA oder RA gemäß § 138 sind mit Revisionsrekus an den OGH anfechtbar, sofern ein solcher nach § 62 AußStrG zulässig ist.

I. Zulässigkeit des Revisionsrekurses

1

§ 62 AußStrG folgt dem im österreichischen Zivilprozessrecht verankerten Prinzip der Zulassungs- und Grundsatzrevision. Der OGH soll sich nur um wichtigen, über den Einzelfall hinausragenden Probleme kümmern.

A. Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung

2

In diesem Sinne sind Beschlüsse, mit denen über Rekurse entschieden wird, nur dann einem weiteren Rechtszug mittels Revisionsrekurs zum OGH zugänglich, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtssicherheit, Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rsp des OGH abweicht oder eine solche Rsp fehlt oder uneinheitlich ist („Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung“). Die Einzelfallgerechtigkeit wird auf der Ebene des Höchstgerichts nur noch mit Hilfe eines groben Rasters gewährleistet, geht es doch soweit bloß um die Korrektur unvertretbarer Ergebnisse zufolge nichtiger oder offenkundig unzutreffender Entscheidungsgrundlagen, etwa im Falle einer gravierenden Verkennung der Rechtslage oder einer untragbaren Ermessensentscheidung. In diesen Fällen ist die Fehlerkorrektur wegen der in der Vollziehung der Rechtsordnung zu gewährleistenden Rechtseinheit und Rechtssicherheit von erheblicher Bedeutung.

3

Nach der bisherigen Rsp des OLG Wien kommt den Rechtsfragen, die sich im Verfahren über Rekurse nach § 138 stellen, regelmäßig keine zur Wahrung der Rechtssicherheit, Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zu. So erblickt die Judikatur etwa in der im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung zu beurteilenden Frage, ob die Patentanmeldung den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, grundsätzlich bloß eine Frage der Einzelfallgerechtigkeit. Ebenfalls wird bislang regelmäßig bezweifelt, dass die im Einspruchsverfahren zu treffende Beurteilung, ob es dem beeinspruchten Patent an Neuheit oder an erfinderischer Tätigkeit mangelt, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufwirft. Ob für den Einspruch nach § 102 die Eventualmaxime gilt oder nicht, sah das OLG Wien hingegen durchaus als eine Frage des Verfahrensrechts von grundsätzlicher und damit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung an. Ebenso betrachtete sowohl das OLG Wien die Frage, ob die RA im Einspruchsverfahren verpflichtet ist, auch das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit zu prüfen, wenn der Einsprechende sich nur auf den Einspruchsgrund der mangelnden Neuheit stützt, als Rechtsfrage, die der inhaltlichen Behandlung im Revisionsrekursverfahren zugänglich ist.

4

Ob eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt, hat gemäß § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG das Rekursgericht in der Rekursentscheidung auszusprechen und kurz zu begründen. Dieser Ausspruch bestimmt letztlich die Art des Rechtsmittels, das im Weiteren ergriffen werden kann.

B. Ordentlicher und außerordentlicher Revisionsrekurs, Zulassungsvorstellung

5

Hat das Rekursgericht in seiner Entscheidung ausgesprochen, dass eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt, so kann die durch die Rekursentscheidung beschwerte Partei diese ohne Weiteres mit ordentlichem Revisionsrekurs an den OGH bekämpfen.

6

Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, kann gemäß § 62 Abs 5 AußStrG dennoch ein Revisionsrekurs an den OGH erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist oder in seinem Wert EUR 30.000 übersteigt („außerordentlicher Revisionsrekurs“). Die Bewertung eines Entscheidungsgegenstands, der vermögensrechtlicher Natur ist, hat nach § 59 Abs 2 AußStrG das Rekursgericht vorzunehmen. Sofern dabei nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht überschreitet, ist diese Bewertung für den OGH bindend.

7

In Bezug auf Verfahren über Ansprüche, über welche in erster Instanz die TA oder die RA entscheiden, geht die Lit davon aus, dass grundsätzlich Entscheidungsgegenstände (rein) vermögensrechtlicher Natur vorliegen. Das OLG Wien als Rekursgericht in Verfahren gemäß § 138 teilt diese Ansicht zumindest in Bezug auf Entscheidungen der TA im Erteilungsverfahren und im Einspruchsverfahren. Bei der Bewertung des (vermögensrechtlichen) Entscheidungsgegenstands nimmt das OLG Wien nach seiner gegenwärtigen Praxis - „in Anbetracht der Bedeutung des Patentschutzes im Wirtschaftsleben“ - stets einen EUR 30.000 übersteigenden Geldwert an. In dieser Weise wird der im Rekursverfahren unterlegenen Partei faktisch stets die Möglichkeit eingeräumt, sich - auch im Fall, dass das Rekursgericht das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung verneint - mit außerordentlichem Revisionsrekurs an den OGH zu wenden. Vor diesem Hintergrund kommt der Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG (derzeit) keine praktische Bedeutung zu.

C. Absoluter Zulässigkeitsausschluss

8

Unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung und vom Wert des Entscheidungsgegenstands ist gemäß Art 62 Abs 1 Z 1 AußStrG der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt, über die Verfahrenshilfe sowie über Gebühren gänzlich ausgeschlossen.

D. Revisionsrekurs gegen Aufhebungsbeschlüsse

9

§ 64 AußStrG sieht, entsprechend § 519 ZPO, eine Sonderbestimmung vor, wonach ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht eine erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung der Sache zurückverwiesen hat, nur dann anfechtbar ist, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. ME ist § 64 AußStrG jedoch im Verfahren über Rechtsmittel gegen Beschlüsse der TA und RA nicht anwendbar. § 140 Abs 1 weist nämlich hinsichtlich der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ausdrücklich darauf hin, dass diese (nur) „nach Maßgabe des § 62 AußStrG“ zu beurteilen sei. Im Übrigen sollen lediglich die Bestimmungen des AußStrG „für das Revisionsrekursverfahren“ gelten. Um eine solche Verfahrensbestimmung handelt es sich bei § 64 AußStrG, der eine - gegenüber § 62 AußStrG abweichende - Sonderbestimmung zu den Zulassungsvoraussetzungen des Revisionsrekurses regelt, gerade nicht. Vor diesem Hintergrund dürften im Verfahren über Rechtsmittel gegen Beschlüsse der TA und RA für Revisionsrekurse gegen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüsse des OLG Wien die allgemeinen Zulässigkeitsbestimmungen nach § 62 AußStrG gelten.

II. Verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

10

Das Revisionsrekursverfahren folgt gemäß Abs 2 grundsätzlich dem AußStrG, dessen Verfahrensvorschriften punktuell durch Sonderbestimmungen modifiziert werden.

A. Fristen

11

In Gleichklang mit den gemäß § 139 für das Rekursverfahren geltenden Sonderbestimmungen gewährt Abs 2 Z 1, in Abweichung von § 65 Abs 1 AußStrG, auch für den Revisionsrekurs eine zweimonatige Frist. Eine ausnahmsweise auf bloß einen Monat verkürzte Frist gilt - wie auch im zweitinstanzlichen Verfahren - gemäß § 157 Abs 2 für Revisionsrekurse gegen Beschlüsse des Rekursgerichts im beschleunigten Einspruchsverfahren.

12

Nach der Lit soll Abs 2 Z 1 in Bezug auf die Frist für die Zulassungsvorstellung nicht gelten, weil sich die Bestimmung ihrem Wortlaut nach ausdrücklich nur auf die Revisionsrekursfrist und die Frist zur Revisionsrekursbeantwortung bezieht. Dies würde bedeuten, dass die Frist für die Zulassungsvorstellung und für die zwingend mit demselben Schriftsatz auszuführende ordentliche Revision gemäß § 63 Abs 2 AußStrG lediglich vierzehn Tage betrüge. Dass der Gesetzgeber einen derartig eklatanten Auseinanderfall der Fristen für die Erstattung eines außerordentlichen Revisionsrekurses (zwei Monate) einerseits und einer - im Wesentlichen denselben Inhaltserfordernissen entsprechenden - Zulassungsvorstellung mit begründeter Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses (vierzehn Tage) beabsichtigt hat, darf bezweifelt werden. Dies umso mehr, als der Revisionsrekursgegner im Fall, dass das Rekursgericht der Zulassungsvorstellung Folge gibt, seinerseits für die Revisionsrekursbeantwortung die Zweimonatsfrist gemäß Abs 2 Z 1 in Anspruch nehmen könnte, was aus Gründen der Waffengleichheit problematisch erscheint. Dass ein solches Ergebnis tatsächlich systemwidrig wäre und dementsprechend offenbar nicht intendiert war, lässt sich nicht zuletzt auch aus dem Umstand ableiten, dass auch die Frist für den Abänderungsantrag nach § 508 Abs 2 ZPO mit der Revisionsfrist korreliert und die für einen Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs gemäß § 528 Abs 2a ZPO maßgebliche Frist sich ebenfalls jeweils nach der entsprechenden Revisionsrekursfrist richtet. Vor diesem Hintergrund ist mE davon auszugehen, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf die Frist zur Zulassungsvorstellung in Abs 2 Z 1 eine planwidrige Lücke darstellt, die durch analoge Anwendung der Zweimonatsfrist nach Abs 2 Z 1 auch für die Zulassungsvorstellung im Rechtsmittelverfahren gegen Beschlüsse der TA und der RA zu schließen ist.

13

Die Revisionsrekursfrist beginnt gemäß § 65 Abs 1 AußStrG mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Im Übrigen ist in Bezug auf den Fristenlauf auf die Ausführungen zu § 139 zu verweisen.

B. Einbringung des Revisionsrekurses

14

Nach der allgemeinen Regelung des § 65 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs beim Gericht erster Instanz einzubringen. Dies gilt nach § 63 Abs 2 AußStrG sinngemäß für Zulassungsvorstellungen. Abs 2 Z 2 sieht hiervon eine Ausnahme vor und bestimmt das Rekursgericht zum Einbringungsgericht für ordentliche und außerordentliche Revisionsrekurse sowie Zulassungsvorstellungen nach § 63 AußStrG. Dem Rekursgericht obliegt die Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses und gegebenenfalls dessen Zurückweisung, zB wegen Verspätung oder Unstatthaftigkeit, die TA bzw RA ist in dieses Vorverfahren nicht involviert. Eine Zurückweisung eines Revisionsrekurses, der trotz des Ausspruchs erhoben wurde, dass keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt, ist nicht zulässig.

15

Auch die Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses, gegebenenfalls nach Zulassungsvorstellung, ist nach Abs 2 Z 2 beim Rekursgericht einzubringen. Die Revisionsrekursbeantwortung zu einem außerordentlichen Revisionsrekurs, die der OGH nach § 71 Abs 2 AußStrG freigestellt hat, ist hingegen direkt dem OGH zu überreichen.

C. Kostenersatz

16

Nach Abs 2 Z 3 haben die Parteien auch die Kosten des Revisionsrekursverfahrens jeweils selbst zu tragen. Auch hier findet die Kostenersatzbestimmung des § 78 AußStrG demnach keine Anwendung.

D. Exkurs: Neuerungsverbot

17

§ 140 enthält hinsichtlich des Neuerungsverbots keine Sonderbestimmungen gegenüber den allgemeinen außerstreitrechtlichen Regelungen. Auch wird die eingeschränkte Neuerungserlaubnis gemäß § 139 Z 3 nicht für das Revisionsrekursverfahren übernommen. Demnach bleibt es in dritter Instanz beim absoluten Verbot neuer Tatsachen und Beweise nach § 66 Abs 2 AußStrG.

Daten werden geladen...